Finanzierungskosten für eine anstehende Reparatur werden i.d.R. nicht erstattet. In Einzelfällen wurden dem Geschädigten durch britische Gerichte zusätzliche Kosten erstattet, wenn der Geschädigte nicht in der Lage war, die Kosten der Reparatur selbst zu bezahlen. In der Entscheidung Mattocks v Mann v. 11.06.1992 [1993] RTR war die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die Reparaturkosten für das Unfallfahrzeug zu bezahlen, und die Reparaturwerkstatt hielt das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung zurück. Hier sprach das Berufungsgericht (Court of Appeal) der Klägerin die Kosten für einen Leihwagen bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparatur bezahlte. Die Klägerin hatte in diesem Fall den Leihwagen für insgesamt 40 Wochen, also viel länger, als der Zeitraum bis zur Reparatur des Unfallfahrzeugs. Nachdem die Reparaturwerkstatt den reparierten Unfallwagen jedoch bis zur vollständigen Bezahlung zurückhielt und [...]