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Mit einem Ersatz ist außergerichtlich nur zu rechnen, wenn sich aus den Belegen über den Fahrzeugschaden ergibt, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war. Unter dieser Voraussetzung erfolgt allenfalls ein Ersatz der Kosten für das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt. Auch hier gilt aber wiederum, dass häufig diese Schadensposition gerichtlich erst durchgesetzt werden [...]
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