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Die Gebühren für die anwaltliche Schadensregulierung können auf drei verschiedene Arten berechnet werden. – Einmal nach der auch dort bestehenden Gebührenordnung, welche allerdings nur Mindestgebühren festsetzt. Dies hat jedoch im Ergebnis keine praktische Bedeutung, da die griechischen Anwälte darüber hinausgehendes Honorar verlangen. Dies geschieht durch Anhebung der genannten Mindestsätze, die zulässigerweise unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsaufwands begründet werden können. Zulässig ist als Drittes auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, welches bis höchstens 20 % der erlangten Schadenersatzleistung angesetzt wird. Im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung werden Anwaltsgebühren dem Geschädigten nach der Bewertung des Einzelfalls ersetzt. Zur Regelung für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung siehe Teil 9/3 [...]
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