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Mietwagenkosten werden in der faktischen Regulierungspraxis grundsätzlich nur dann erstattet, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass ein Mietwagen aus beruflichen oder familiären Gründen, z.B. wegen einer Behinderung, unbedingt benötigt wird. Kann der Geschädigte ohne Mühen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sein Ziel erreichen, so werden die Kosten für einen Mietwagen außergerichtlich oft nicht übernommen. Diese Regulierungspraxis entspricht indes nicht unbedingt immer der tatsächlichen Rechtslage, so dass bei rechtsschutzversicherten Mandanten auch weitergehende Ansprüche in einer gerichtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden sollten. Sind Mietwagenkosten dem Grunde nach geschuldet, so werden sie grundsätzlich nur für die von einem Sachverständigen vorgesehene Reparaturdauer oder für die Dauer der Wiederbeschaffung (i.d.R. zehn Tage) zuerkannt. Weitergehende Ansprüche sollten auch nur bei rechtsschutzversicherten Mandanten weiterverfolgt werden. [...]
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