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Gegen Vorlage der Rechnung werden die Kosten für das Abschleppen des nicht fahrbereiten und verkehrssicheren Unfallfahrzeugs i.d.R. nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt, die für die Reparatur des Fahrzeugs in Frage kommt, ersetzt. Damit ist sogleich das Problem aufgezeigt, welches entsteht, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Zweck der Reparatur oder der Verschrottung nach Deutschland gebracht werden soll. Im Reparaturfall bestehen weder bei der außergerichtlichen noch der gerichtlichen Geltendmachung hinreichende Erfolgsaussichten für einen Ersatz, es sei denn, es können besondere Umstände aufgezeigt werden, welche es absolut erforderlich machen, das Fahrzeug nach Deutschland zu verbringen. Hinzu kommt eine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Die französische Polizei ist angewiesen, schwerbeschädigte Fahrzeuge, die sich vermutlich in nicht verkehrssicherem Zustand befinden, einzuziehen. Sie werden erst dann freigegeben, wenn Nachweis geführt ist, dass die Rückführung auf [...]
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