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Auch beim Obsiegen im Rechtsstreit hat jede Prozesspartei grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Nur ausnahmsweise kann auf Erstattung erkannt werden, entweder, wenn es aus Sicht des Gerichts unbillig erscheint, dem Obsiegenden die Kosten aufzuerlegen, oder aber, was bei Klagen aus Verkehrsunfällen durchaus relevant sein kann, dass der Gegner durch sein Verhalten missbräuchlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Aber auch in diesen Ausnahmefällen gelangt man nicht zur vollen Erstattung. Der Richter kann dann nach seinem Ermessen eine Pauschale zusprechen, die in der Praxis allerdings auch hier nur einen geringen Teil der tatsächlich entstandenen Anwaltsgebühren ausmacht. Es gibt keine feste Gebührenordnung; die Anwaltsgebühren werden frei vereinbart (siehe oben). Gerichtskosten werden i.d.R. der unterlegenen Partei aufgebürdet. Hier lässt die Prozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu. Die Entscheidung steht im Ermessen des Richters. Sie [...]
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