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Bei einer außergerichtlichen Regulierung lässt sich ein Ersatz für eine Wertminderung kaum durchsetzen. Eine technische Wertminderung wird ohnehin nicht berücksichtigt. Auch bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens lässt sich keine Prognose stellen, da die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Für die Wertminderung des Fahrzeugs angewendete Kriterien sind jedoch: das Alter des Fahrzeugs; der Umfang der erfolgten Reparaturen; die Minderung des Verkaufswerts im Fall eines Weiterverkaufs; der „moralische oder psychologische“ Schaden des Fahrzeughalters, da das Fahrzeug selbst nach den Reparaturen nicht mehr dasselbe wie vor dem Unfall sein wird. Gerichte sprechen, wenn überhaupt, eine Wertminderung nur bei Neufahrzeugen mit geringer Kilometerleistung [...]
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