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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert oder liegt technischer Totalschaden vor, wird der Schaden durch ein Sachverständigengutachten betragsmäßig festgelegt. Auch in einem solchen Fall sollte darauf geachtet werden, dass der Gutachter gemeinsam oder von der gegnerischen Versicherung bestimmt wird. Gutachten, die einseitig vom Geschädigten in Auftrag gegeben sind, werden häufig nicht anerkannt. Der Restwert wird von der Entschädigung abgezogen. Von einer Rückführung des totalbeschädigten Fahrzeugs nach Deutschland ist abzuraten. Die Überführungskosten werden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht übernommen. Die Kosten einer in Belgien durchgeführten Verschrottung werden ersetzt. In diesen Fällen wird von Angehörigen der Staaten der Europäischen Union kein Zoll erhoben, jedoch die Mehrwertsteuer auf den Restwert angesetzt, die vom Geschädigten zu tragen ist. Soweit bis zur Klärung des Totalschadens bzw. der Verschrottung [...]
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