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Die Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen europäischen Länder machen deutlich, dass der Umfang des Schadenersatzes davon abhängt, welches Recht angewendet wird. Das ist im Regelfall das Recht des ausländischen Unfallorts. Ausnahmsweise kann es auch beim deutschen Recht verbleiben, was sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht beurteilt. Für Unfälle, die nach dem 01.06.1999 eingetreten sind, geschieht dies nach dem nunmehr kodifizierten deutschen internationalen Deliktrecht, welches das zuvor nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltende Einzelfallrecht teils übernommen, teils ersetzt hat. Gleichzeitig wurde insgesamt die Prüfung vereinfacht. Ausgehend vom Grundsatz wird nachfolgend zunächst geprüft, ob es trotz ausländischen Unfallorts beim deutschen Recht verbleibt. Erst dann wird das ausländische Recht behandelt. Daran anschließend wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein inländischer Gerichtsstand gegeben [...]
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