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Die Einfahrt zu einem Parkhaus gleicht einer Einfahrt zu einem Parkplatz zu ebener Erde so sehr, dass der Verkehr hier als öffentlicher Verkehr anzusehen ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.1965 – 1 Ss 712/65). Das Gelände einer Tankstelle ist ebenso wie der Gästeparkplatz eines Lokals in aller Regel als im verkehrsrechtlichen Sinne öffentlich anzusehen. Dies gilt jedoch nicht für die Zeiten der Betriebsruhe, wenn der Tankstelleninhaber für diese Zeiträume keinen öffentlichen Verkehr auf dem Tankstellengelände dulden will und auch tatsächlich nicht duldet, und wenn die Betriebsruhe und dieser Wille von jedermann ohne weiteres eindeutig erkannt werden können (OLG Hamm, Urt .v. 13.10.1966 – 2 Ss 68/66). Der vom Kunden zu befahrende Bereich einer gegen Zahlung des vorgesehenen Entgelts jedermann zugänglichen automatischen Autowaschanlage unterliegt den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (BayObLG, Beschl. v. 22.11.1979 – 1 Ob OWi 409/79). Zum öffentlichen [...]
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