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Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt (BGH, Beschl. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NJW 1989, 723). Auch der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs ist ein Fahrzeugführer im oben dargestellten Sinn (BGH, Beschl. v. 18.01.1990 – 4 StR 292/89, NJW 1990, 1245). Nach § 6 Abs. 1 FeV genügt beim Abschleppen eines Kfz die Fahrerlaubnis für die Klasse des abzuschleppenden Fahrzeugs. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis (LSG Baden-Württemberg, Urt v. 28.07.2017 – L 8 U 2083/16). Ein Kraftfahrzeug führt auch, wer es bei abgeschaltetem Motor während des Abrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der Fahrer nicht die Absicht [...]
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