Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach dem bisherigen Mustern werden die neuen Klassen nach Maßgabe der Anlage 3 zur FeV, die nachfolgend abgedruckt ist, zugeteilt und im Führerschein bestätigt. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6 FeV) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (Fundstelle: BGBl. I 2013, 39-45; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998) Lfd. Nr. [...]