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In der Praxis schließen, wie § 6 Abs. 3 FeV regelt, die meisten Fahrerlaubnisklassen anderer Fahrerlaubnisklassen mit ein. Im Einzelnen gilt: Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2 (gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist). Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM. Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L. Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern der Betroffene zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie [...]
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