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Die Rechtsprechung spricht im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Drogen im oder ohne konkreten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr häufig ebenfalls von charakterlichen Mängeln. Insoweit handelt es sich aber um einen Mangel, der in der Anlage 4 zur FeV speziell geregelt ist (dort die Nr. 8 und 9), so dass unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung die dortigen Vorschriften vorgehen. Eine a.A. vertritt das VG Freiburg (Urt. v. 16.02.2011 – 3 K 1089/10): § 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht die speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers [...]
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