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Vorgemerkt wird der Betroffene bei einem Stand von einem bis drei Punkten (§ 4 Abs. 6 StVG). Aus der Tatsache, dass er vorgemerkt wurde, entstehen grundsätzlich keine Nachteile; die Behörde ergreift keine Maßnahme. Es erfolgt auch keine Unterrichtung des Fahrerlaubnisinhabers über die Tatsache der Vormerkung. Allerdings muss jeder Bußgeldbescheid, der im Fahreignungsregister gespeichert wird, den Hinweis auf die zu erwartende Bewertung mit Punkten enthalten. Gegen die Vormerkung ist kein Rechtsschutz möglich. Ermahnt wird der Betroffene bei einem Stand von vier oder fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Gleichzeitig erhält er den Hinweis, dass er ein Fahreignungsseminar i.S.v. § 4a StVG freiwillig besuchen kann, um sein Verkehrsverhalten zu verbessern. Wenn der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am Fahreignungsseminar nicht mehr als fünf beträgt, wird ein Punkt abgezogen. Bei der Ermahnung handelt es sich nicht um einen [...]
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