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Die Entziehung der Fahrerlaubnis

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Für den Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem muss unterschieden werden zwischen dem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren und dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Im Unterschied zu Verwarnung und Ermahnung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins. Einschlägige Rechtsbehelfe sind Widerspruch (soweit nicht durch Landesrecht ausgeschlossen) und Anfechtungsklage. Ein Ausschluss durch Landesrecht findet nicht statt z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); das Widerspruchsverfahren entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1). In Bayern ist das [...]
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