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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist (§ 78 VwGO analog), die – soweit vorhanden – Vollzugsanordnung formelle Fehler aufweist und/oder die gerichtliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Maßstab für die gerichtliche Interessenabwägung sind dabei, soweit im Rahmen einer summarischen Prüfung überschaubar, vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Zum richtigen Antragsgegner kann auf die Ausführungen zum richtigen Beklagten bei der Anfechtungsklage verwiesen werden. Auf die formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung allein sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestützt werden. Denn für den Betroffenen ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall meist nicht von langer Dauer, nachdem die Behörde dann nicht gehindert ist, eine erneute, diesmal möglicherweise ordnungsgemäße Sofortvollzugsanordnung zu erlassen. [...]
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