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Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Teil 8/2.7.4) verwiesen werden. Zu beachten ist, dass der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren meist halbiert wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 [...]
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