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Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32/12, NJW 2014, 1318) gilt für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zur Fahrungeeignetheit führt, Folgendes: Für die Annahme des Verlusts der Fahreignung im Zusammenhang mit dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist Voraussetzung, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden besteht. Es kommt nicht darauf an, dass Mischkonsumenten möglicherweise stärker dazu neigen, unter Rauschmitteleinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen als bloße Cannabiskonsumenten. Für die Verhältnismäßigkeit der Annahme der fehlenden Fahreignung eines Mischkonsumenten ist es ausreichend, dass für den Fall seiner Verkehrsteilnahme unter Rauschmitteleinfluss das Unfallrisiko höher ist als im Fall der Verkehrsteilnahme eines Betroffenen, der nur unter Cannabiseinfluss steht. Für die [...]
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