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Für die Neuerteilung nach der Entziehung ist Voraussetzung, dass der Betroffene im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachweist, dass er zukünftig willens und in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und dem Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zu trennen. Die meisten mit der Untersuchung beauftragten Institute fordern im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens für den Beleg der Nachhaltigkeit dieses Einstellungswandels u.a. den Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach Drogenkonsum wird vom Gesetz einheitlich geregelt. Nach erfolgreicher Entgiftung und Entwöhnung und anschließend regelmäßig einjähriger Abstinenz wird die Fahreignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt; eine bedingte Fahreignung kann bei regelmäßigen Kontrollen vorliegen. Sie ist für jeden Fall des Drogenkonsums, also Cannabis oder harte Drogen, festgelegt. Man wird die Regelung auf [...]
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