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Wer unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt, übt verbotene Eigenmacht aus (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB). Hiergegen darf sich der Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes wehren, auch durch Zuhilfenahme eines Fremdunternehmers. Die Erstattungsfähigkeit der hierfür angefallenen Kosten bemisst sich grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB. Der Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung richtet sich nicht nur gegen den Fahrer, sondern auch gegen den Halter. Der Halter haftet aber nur, wenn er entweder die Dritthandlung gestattet oder es unterlassen hat, die Dritthandlung, die er ermöglichte oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist, zu verhindern (LG München I, Urt. v. 13.08.2009 – 31 S 11019/09, DAR 2009, 591). Es besteht keine Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gegenüber Privaten betreffend die Person des möglicherweise in Betracht kommenden Fahrers (LG Rostock, Urt. v. 11.04.2008 – 1 S 54/07). Der Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten wegen [...]
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