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Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde nach § 106 OWiG ist auf Antrag die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gem. § 108 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zulässig. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Einspruch ein, so trifft das nach § 68 OWiG zuständige Amtsgericht die Kosten- und Auslagenentscheidung (Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, Vor § 105 Rdnr. 113). Seine notwendigen Auslagen sind auf Antrag des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, § 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO. Die Verzinsung erfolgt nur auf Antrag. Sie richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Rechtsmittel gegen nicht erfolgte Kostengrundentscheidung durch [...]
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