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Wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt, sei es durch die Verwaltungsbehörde oder aber durch die Staatsanwaltschaft, so stellt sich die Frage der Kostentragung, insbesondere über die notwendigen Auslagen des Betroffenen, d.h. die Parteikosten in Form der Anwaltsgebühren. Stellt die Behörde das Verfahren vor Erlass eines Bußgeldbescheids ein, ergeht keine Kostenentscheidung, es gibt also auch keine Kostenerstattung. Bei Einstellung/Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde ist § 105 OWiG einschlägig, bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 108a OWiG. Der Kostenumfang im Verfahren nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO regelt sich nach § 106 OWiG. Als Rechtsbehelf gegen die selbständige Kostenentscheidung ist § 62 OWiG möglich (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), gegen die unselbständige Kostenentscheidung kann nur mit dem Rechtsbehelf vorgegangen werden, der in der Hauptsache zulässig wäre, also keine sofortige Beschwerde nach § 467 [...]
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