Der Beginn der Verjährung ist in § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG geregelt, wonach die Verjährung beginnt, wenn die Tat beendet ist. Nach § 46 OWiG gelten die strafprozessualen Vorschriften entsprechend, damit eigentlich auch die §§ 42, 43 StPO. Das Fristende wird bei Ordnungswidrigkeiten indes ausschließlich rein kalendermäßig bestimmt. Der Tag der Tatbegehung zählt als erster Tag der Verfolgungsverjährungsfrist mit, daher läuft die Frist immer an dem im Kalender vorhergehenden Tag ab (OLG Jena, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 Ss Bs 17/12, DRsp Nr. 2012/19391; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.06.2019 – 2 Rb 8 Ss 486/19; Seitz, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 31 Rdnr. 16), und zwar auch dann, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Die §§ 42, 43 StPO gelten deshalb gerade nicht (AG Hermeskeil, Beschl. v. 14.08.2020 – OWi 8112 Js 854/20, VA 2020, 220; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2012, § 31 Rdnr. 16). Stattdessen ist bei der Berechnung der Frist der Tag, [...]