Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Darüber hinaus lehnt das Gericht Beweisanträge ab, wenn nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde, § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Der Ablehnungsgrund ist an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. Die bisherige Beweisaufnahme hat nach der Überzeugung eines sorgfältigen und gewissenhaften Richters zur pflichtgemäßen Überzeugungsbildung geführt (BayObLG, Beschl. v. 11.06.2019 – 202 ObOWi 874/19, VA 2020, 12); Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rdnr. 19). 2. Vorbringung des Beweisantrags verspätet und ohne verständigen Grund. Keine Verspätung ohne verständigen Grund wird angenommen bei Nichtbenennen des wirklichen Fahrers, wenn es sich um Angehörige, Freunde oder Kollegen handelt und zunächst die Beweisaufnahme abgewartet wird, um den Betreffenden nicht zu belasten, oder aber bei Auftauchen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen