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Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll, § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dieser Legaldefinition hat jeder Beweisantrag auch im OWi-Verfahren zu genügen. Zu trennen sind Beweiserhebung von Amts wegen und auf Antrag der Verteidigung (oder der Staatsanwaltschaft). Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus eigenem Antrieb alle be- und entlastenden Umstände durch zulässige Beweismittel zu klären; es hat sich zur Erforschung der Wahrheit lediglich auf die Tatsachen zu beziehen, die seiner Auffassung nach für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO. Es darf sich dann aber nicht einfach über Beweisanträge hinwegsetzen, die für die Entscheidung von [...]
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