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Wie beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG sind die durch das Fahrverbot bewirkten Einschränkungen der beruflichen, wirtschaftlichen Folgen oder die Verminderung der Lebensqualität hinzunehmen (KG, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 Ws (B) 612/05). Der Verordnungsgeber mutet beim Regelfahrverbot dem Betroffenen zu, ggf. mehrere Maßnahmen zu kombinieren, um dem Verbot Genüge tun zu können. Mit dem Fahrverbot kann der Urlaub zeitlich abgestimmt werden, es können öffentliche Verkehrsmittel genommen oder ein Fahrer engagiert werden, ggf. unter Aufnahme eines Kredits (KG, Beschl. v. 19.06.2006 – 3 Ws (B) 282/06, VRS Bd. 111/06, 202). Bei der Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt hat der Tatrichter noch einen geringeren Ermessensspielraum als beim Fahrverbot nach Satz 1 (OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2005 – 8 Ss-OWi 103/05, BA 2006, 236). Eine nur geringfügige Überschreitung des Grenzwerts rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.10.2012 – 3 Ss OWi [...]
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