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Neben den Regelfahrverboten kennt die BKatV in § 4 indizierte Fahrverbote in einem abschließend aufgeführten Katalog. Diese indizieren als Regelbeispiele das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung. Der Bußgeldrichter ist bei entsprechenden Anhaltspunkten gehalten zu prüfen, ob Umstände in objektiver oder subjektiver Hinsicht das Fahrverbot entfallen lassen können. Bei diesem indizierten Fahrverbot sind die Voraussetzungen für ein Absehen geringer anzusetzen als beim Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG. Hier genügen bereits erhebliche Härten sowie eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände (BGH, Beschl. v. 28.11.1991 – 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125) für ein Absehen vom indizierten Fahrverbot als vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte. Es gilt hier ein milderer Anforderungsrahmen. Eine „Härte außergewöhnlicher Art“ ist nicht nötig, dieser Maßstab gilt nur bei einem Fahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (OLG [...]
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