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Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis, wenn das Gericht eine entsprechende Entziehung ausgeurteilt hat. Umstritten ist, ob bei einem Wiederaufnahmeantrag die Führerscheinmaßnahme durch eine Anordnung gem. § 360 Abs. 2 StPO vorläufig ausgesetzt werden kann bei der Erwartung, dass die Maßnahme im Wiederaufnahmeverfahren wegfällt. Das OLG Hamm lässt diese Frage offen. Die Unterbrechung der Führerscheinsperre, sofern man derartige Maßnahmen im Rahmen des § 360 Abs. 2 StPO für zulässig erachtet, wird indessen nur die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihrerseits über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Es ist sehr zweifelhaft, dass die Verwaltungsbehörde dieses vornimmt. Mit Anordnung der Wiederaufnahme durch Beschluss gem. § 370 Abs. 2 StPO lebt die Fahrerlaubnis ab diesem Zeitpunkt wieder auf (BayObLG, Beschl. v. 16.07.1991 – RReg 2 St 133/91, NZV 1992, 42). Wird das frühere Urteil teilweise aufgehoben, bleibt zwar der strafrechtliche [...]
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