Häufig verstreicht zwischen dem Urteil der 1. Instanz und dem Urteil der 2. Instanz geraume Zeit. Das Berufungsgericht steht häufig vor der Frage, ob im Hinblick auf die zwischenzeitlich insgesamt verstrichene Zeit von einer Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers noch auszugehen ist. Das Berufungsgericht braucht sich nicht eng an die Sperrfristberechnung der Vorinstanz zu halten. Ist jedoch im Hinblick auf den Zeitablauf absehbar, dass keine Ungeeignetheit mehr besteht, muss das Berufungsgericht bei tatbestandsmäßiger Bejahung des zugrundeliegenden Straftatbestands von der Sicherungsmaßregel Entziehung der Fahrerlaubnis samt Verhängung der Sperrfrist absehen. Der Betreffende erhält daher seine Fahrerlaubnis und den Führerschein wieder ausgehändigt. Diese teilweise von Justiz her als unbefriedigend angesehene Lösung lässt sich nur durch das Gericht vermeiden, indem schnell terminiert wird. Eine Berufung kann jedoch als rechtsmissbräuchlich angesehen und verworfen werden, [...]