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Hier hat sich der Unfallbeteiligte für eine von mehreren kollidierenden Handlungspflichten, z.B. Wartepflicht und Pflicht, Verletzten ins Krankenhaus zu transportieren, zu entscheiden. Die Pflicht aus § 323c StGB geht der Wartepflicht vor, denn die Erfüllung der objektiv höherwertigen rechtfertigt die Verletzung der geringeren Pflicht (BGH, Urt. v. 25.03.1952 – 1 StR 172/51, BGHSt 2, 242). Auch das Halteverbot auf der Autobahn nach § 18 Abs. 8 StVO kann ein Weiterfahren bis zum nächstmöglichen Parkplatz rechtfertigen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht beteiligt waren und die Haftungslage eindeutig ist (LG Gießen, Beschl. v. 29.11.2013 – 7 Qs 192/13, bei Krumm, SVR 2017, 413). Ob dringende öffentliche Pflichten wie Auftreten als Schöffe oder Zeuge in der Gerichtsverhandlung der Wartepflicht vorgehen, ist zweifelhaft. Dringende geschäftliche Termine sind zwar grundsätzlich über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG notstandsfähige Rechtsgüter, sie werden [...]
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