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Die Tat nach § 142 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn 1. der Unfallbeteiligte sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht, § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, oder 2. ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund greift. Während das berechtigte Sichentfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB (siehe hierzu Teil 4/8.17) nur das Sichentfernen aufgrund des Bestehens eines Rechtfertigungsgrunds im Auge hat, kann darüber hinaus die gesamte Tat gerechtfertigt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund greift. In diesem Fall greift auch nicht die zusätzliche Pflicht aus Absatz 2, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, wenn nicht ein berechtigtes Sichentfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt oder im Ausnahmefall eine Notwehrlage nach § 32 StGB bzw. ein Nötigungsnotstand nach § 34 StGB bei tätlichem Angriff oder Bedrohung (vgl. OLG [...]
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