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Zur passiven Anwesenheitspflicht kommt aber auch eine aktive Vorstellungspflicht. Der Betroffene hat sich vorzustellen, d.h., anzugeben, dass er am Unfall beteiligt gewesen sei. Er hat auszuführen, es käme in Betracht, dass sein Verhalten unfallmitursächlich gewesen sein könnte (Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 143 Rdnr. 30). Diese Pflicht gilt im Rahmen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur gegenüber den am Unfallort unmittelbar anwesenden feststellungsbereiten Personen. Der Unfallbeteiligte ist nicht verpflichtet, von sich aus aktiv Feststellungsberechtigte aufzusuchen und zu suchen, etwa Nachbarn in ihrer Wohnung. Die Pflicht des § 142 StGB trifft nur den, der im Unfallzeitpunkt am Unfallort anwesend war. Wer erst später erscheint, auch wenn sein Fahrzeug unfallbeteiligt war, z.B. als falschparkender Pkw, unterliegt nicht den Aufklärungspflichten des § 142 StGB. Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den [...]
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