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Der Unfallbeteiligte entfernt sich vom Unfallort, wenn er den unmittelbaren Unfallort so weit verlässt, dass er seiner Vorstellungspflicht nicht mehr genügen kann. Eine geringe Absetzbewegung mit einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort genügt (Kudlich, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 01.08.2023, StGB, § 142 Rdnr. 15), etwa die Weiterfahrt zum gegenüberliegenden Parkplatz. Einer genauen Eingrenzung der Entfernung in Metern bedarf es nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.1980 – 2 Ss 69/80, NJW 1981, 878), wenige Meter genügen aber auch nicht (AG Kerpen, Urt. v. 05.04.2005 – 22 C 369/04, VA 2005, 196). Hier besteht wiederum ein Spannungsfeld zu § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO, wonach der Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseitezufahren hat. Was ein geringfügiger Schaden ist und ob die Norm im Umkehrschluss für nicht geringfügige Schäden eine grundsätzliche Befugnis zum Stehenlassen des Kfz bedeutet, [...]
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