Die Sonder- und Wegerechte, geregelt in §§ 35 und 38 StVO, stellen zwei vom Verordnungsgeber in verschiedenen Abschnitten der StVO voneinander getrennt geregelte Tatbestände dar, wenngleich sie oft gemeinsam zitiert werden. In § 35 StVO heißt es auszugsweise: § 35 Abs. 1 StVO: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“ § 35 Abs. 5a StVO: „Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.“ § 35 Abs. 8 StVO: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ In § 38 StVO heißt es auszugsweise: § 38 Abs. 1 StVO: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf [...]