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Blaulicht und Martinshorn gehören zum alltäglichen Bild im bundesdeutschen Straßenverkehr. Solcherlei Einsatzfahrten sind in einer modernen Gesellschaft zur ständigen Notwendigkeit geworden, um schnelle Hilfe zu leisten: bei einem medizinischen Notfall, einem Verbrechen oder anderen Gefahren. Der Begriff „Einsatzfahrt“ wird im Gesetz nicht definiert und lediglich in zwei Vorschriften vorausgesetzt (§ 38 Abs. 2 StVO und § 52 Abs. 6 StVZO). Der Begriff ist etwas undifferenziert, wird aber regelmäßig verwendet, insbesondere um Fahrten unter Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte aus §§ 35 und 38 StVO zu bezeichnen. Jährlich finden bundesweit allein im Polizei-, Feuerwehr-, und Rettungsdienst etwa 20 Mio. Einsätze mit Blaulicht und Martinshorn statt. Es liegt in der Natur des eiligen und bedeutsamen Einsatzauftrags begründet, dass für den Einsatzfall besondere Regelungen im Straßenverkehr gelten müssen. Mithin sind Einsatzfahrzeuge daher unter bestimmten [...]
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