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Zum Tatbestandsmerkmal gehört die Fahruntüchtigkeit, die durch die körperlichen oder geistigen Mängel (z.B. die Übermüdung) kausal bewirkt sein muss. Der Vorsatz muss sich auch auf diese Kausalität beziehen. Erkennt der Betreffende seine Übermüdung nicht, hätte er sie jedoch erkennen können, so liegt ein klassischer Fall der Fahrlässigkeit vor (BayObLG, Beschl. v. 18.08.2003 – 1 St RR 67/2003, NJW 2003, 3499). Lässt sich nicht aufklären, ob der Beschuldigte objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst hierüber hinweggesetzt hat, ist er nicht nach § 315c StGB zu [...]
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