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Diese Tatbestandsvariante des § 315c StGB ist nahezu gleich mit der des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, nur dass die Fahrunsicherheit hier nicht auf dem Alkohol bzw. den berauschenden Mitteln beruht, sondern durch geistige oder körperliche Mängel herbeigeführt werden muss. Die Norm umfasst jeden Mangel geistiger oder körperlicher Art (MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 315c Rdnr. 33), seien sie dauerhaft (nicht durch Hilfsmittel ausgeglichene Amputationen (NK-StGB/Zieschang, 6. Aufl. 2023, StGB, § 315c Rdne. 21), Psychosen (BGH, Urt. v. 12.09.2019 – 4 StR 146/19, DRsp Nr. 2019/17219), Epilepsie (BGH, Urt. v. 17.11.1994 – 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341) oder lediglich von nur vorübergehender Natur (Entzugserscheinungen eines Rauschgiftkonsumenten, BGH, Urt. v. 15.04.2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528) oder eine Folge von Medikamenteneinnahme (NK-StGB/Zieschang, 6. Aufl. 2023, StGB, § 315c Rdnr. 21). Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind identisch, insbesondere was die [...]
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