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Die Tathandlung besteht darin, im Verkehr ein Fahrzeug zu führen, obwohl man infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (§ 316 Abs. 2 StGB). Der Täter muss sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei geht es nicht um die Fähigkeit, das Fahrzeug überhaupt zu führen, entscheidend ist die Fahrunsicherheit. Eine Festlegung absolut zu würdigender Wirkstoffgrenzen für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol ist derzeit mangels entsprechenden Erfahrungswissens nicht möglich. Im Gegensatz zum Alkohol gibt es also bei Drogen keine absolute Fahruntüchtigkeit. In jedem Einzelfall muss daher die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen durchgeführt werden (BGH, Beschl. v. 03.11.1998 – 4 StR 395/98, NJW [...]
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