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Der objektive Tatbestand setzt zunächst das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit voraus, also die Verwirklichung des Tatbestands des § 316 StGB. Wichtiger Unterschied ist jedoch, dass § 315c StGB nur für den öffentlichen Straßenverkehr gilt, Schiffe und Boote, Flugzeuge und Schienenfahrzeuge also ausgenommen sind. Der Tatbestand ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt, so dass er auch mit einem Fahrrad verwirklicht werden kann. Hinzukommen muss jedoch noch eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert. Das geführte Kraftfahrzeug bleibt als gefährdete Sache außer Betracht. Die Wertgrenze bewegt sich etwa im Bereich von 1.000 €. Nicht entscheidend ist, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. Die Gefährdung eines Beifahrers kann auch dann den Tatbestand erfüllen, wenn dieser wusste, dass der Fahrer Drogen konsumiert hat und damit die Eigengefährdung in Kauf genommen hat. [...]
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