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Häufig führt bei einem Verkehrsteilnehmer, bei dem festgestellt wird, dass er Drogen konsumiert hat, dieser Umstand zu einer anschließenden Hausdurchsuchung, um außerhalb des Verkehrsrechts Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz feststellen zu können. Der wegen des verkehrsrechtlichen Verstoßes mandatierte Rechtsanwalt sollte auch diese Problematik im Blick haben. Durchsuchungen können beim Verdächtigen einer Tat oder der Teilnahme an einer Straftat, der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei vorgenommen werden (§ 102 StPO), aber auch bei Dritten gem. § 103 StPO. Für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter zuständig (§ 105 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten i.S.d. § 152 GVG erfolgen. Wichtig ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es wäre beispielsweise sachfremd und unverhältnismäßig, wenn wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten (Parkverstöße à [...]
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