§ 34 StVO ergänzt die strafrechtliche Norm des § 142 StGB um generelle Verhaltenspflichten des Beteiligten eines Verkehrsunfalls. Diese gehen teilweise weiter als diejenigen des § 142 StGB, sind aber nicht alle bußgeldbewehrt. Der Unfallbegriff ist identisch mit § 142 StGB. Es muss sich insbesondere um ein Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fremdschaden handeln. § 34 StVO tritt als Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO) zurück, wenn Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliegt. Dies trifft insbesondere die Pflichten nach einem Unfall sofort anzuhalten, ggf. zu warten, sich vorzustellen, Unfallspuren vor Treffen der notwendigen Feststellungen nicht zu beseitigen. Wird bei § 142 Abs. 4 StGB infolge „tätiger Reue“ von einer Strafe abgesehen, ist gem. § 21 Abs. 2 OWiG die Ahndung als OWi nach § 34 StVO mit der Kostenfolge des § 465 StPO möglich (Böhnke, NZV 2000, 131). Gleiches gilt bei Nichthinterlassen von Namen und Anschrift am [...]