Nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO sind nur gegen einige bestimmte Verstöße gegen die Vorschrift des § 34 StVO Geldbußen als Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Danach sind nur bußgeldbewehrt Verstöße gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 34 Abs. 1 Nr. 5a, 5b StVO, § 34 Abs. 1 Nr. 6b StVO – für den Fall, dass nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird bei erlaubtem Entfernen nach angemessener Wartefrist, § 34 Abs. 3 StVO. Die übrigen Verhaltensvorschriften sind nicht bußgeldbewehrt, insbesondere nicht die Vergewisserungspflicht des § 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO auch der fahrlässige Verstoß gegen eine Pflicht aus § 34 StVO bußgeldbewehrt, doch ist die Vorschrift teleologisch zu reduzieren: § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO will nicht einen fahrlässig unbemerkt gebliebenen Verkehrsunfall bußgeldpflichtig machen. Wer etwa fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt und deshalb nicht [...]