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Diese finden vornehmlich im zivilrechtlichen Bereich Anwendung. Angesprochen ist die Gebührendifferenz, die sich aus dem Abrechnungswert im Innenverhältnis zum Mandanten zum Abrechnungswert im Außenverhältnis gegenüber dem Haftpflichtversicherer ergibt. Im Fall eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte im außergerichtlichen Bereich einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe des Erledigungswerts gegen den Haftpflichtversicherer. Hat der Anwalt aber einen höheren Schadensersatzbetrag beim Versicherer eingefordert, dann aber – etwa im Fall eines zwischenzeitlich möglichen Mitverschuldens des Mandanten – eine Einigung auf der Basis eines niedrigeren Erledigungswerts erzielt, besteht ein „Gebührenüberhang“. Das Anwaltshonorar gegenüber dem Auftraggeber bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach dem Erledigungswert, den der Haftpflichtversicherer erstattet, sondern nach dem ursprünglichen Auftragswert im Innenverhältnis zum Mandanten. Der [...]
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