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Wird der Anspruch auf Rechtsschutz erstmalig später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht, besteht kein Rechtsschutz (Nr. 3.1.3 ARB 2019). Es handelt sich hier nicht um den Fall einer Verjährung, sondern um eine Ausschlussfrist. Gemeldet ist ein Schaden in diesem Sinne dann, wenn der Versicherer über eine beabsichtigte Interessenwahrnehmung informiert ist. Es genügt jedoch auch schon die bloße Mitteilung eines Sachverhalts, aus dem sich möglicherweise Versicherungsleistungen ergeben (BGH, Urt. v. 15.04.1992 – IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Allerdings hat die Rechtsprechung eine entschuldigte verspätete Meldung als versicherungsschutzwahrend angesehen (BGH, a.a.O.). Bei Minderjährigen entscheidet die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (LG Coburg, Urt. v. 06.11.1989 – 1 O 469/89, zfs 1990, [...]
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