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Bei dem Messgerät ES 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Die Entscheidung des AG Meißen (v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14) gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Das OLG Hamm (Beschl. v. 22.06.2016 – III-1 RBs 131/15) verweist insoweit auf den Beschluss des OLG Oldenburg (v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16). Die von dem OLG Oldenburg in Bezug genommene dienstliche Erklärung der PTB vom 12.01.2016 ist im Internet unter http://vut-verkehr.de/infothek/2/fremdveroeffentlichungen abrufbar. Darüber hinaus hat die PTB unter dem 06.04.2016 eine weitere Stellungnahme zum Urteil des AG Meißen vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 veröffentlicht (vgl. http://www.ptb.de/geschwindigkeit_stellungnahmen). Die Geschwindigkeitsmessung mittels eines Einseitensensors des fraglichen Typs ES 3.0 stellt sich ebenfalls als optische Messmethode dar, welche auf über Helligkeitssensoren aufgenommenen Helligkeitsänderungen beruht. Die fünf [...]
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