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Der Bußgeldkatalog selbst sah bis zum 18.10.2017 für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kein Fahrverbot vor. Dies wurde im Zuge der Neufassung nun geändert. Liegt ein sogenannter „qualifizierter Verstoß“ vor, wird dieser nun mit einem Regelfahrverbot von einem Monat geahndet. Ein qualifizierter Verstoß ist dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung bzw. Sachbeschädigung gegeben ist. Ferner besteht die Möglichkeit, ein Fahrverbot aufgrund Zeitablaufs zu verkürzen oder sogar vollständig Abstand davon zu nehmen bzw. nur Teile davon für vollstreckbar zu erklären (Krenberger, jurisPR-VerkR 14/2023). Dies ist insbesondere ab einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Begehung des Verkehrsverstoß und der ergehenden Entscheidung anzunehmen, da die Maßnahme als Erziehungsfunktion nicht mehr als erforderlich anzusehen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 29.03.2023 – 4 RBs 62/19). Da es sich bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a und 1b StVO um einen vorsätzlichen Verstoß handelt, [...]
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