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Die verbotswidrige Handynutzung nach § 23 Abs. 1a StVO a.F. wurde bis zum 18.10.2017 nach Nr. 246.1 BKat beim Führen eines Fahrzeugs mit einer Regelgeldbuße von 60 € geahndet und zog als sogenannte verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit gem. Nr. 3.2.15 Anlage 13 zu § 40 FeV die Eintragung von einem Punkt im FAER nach sich. Die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO wird beim Führen eines Fahrzeugs seit dem 19.10.2017 nach Nr. 246.1 BKat mit einer Regelgeldbuße i.H.v. 100 € geahndet sowie mit der Eintragung eines Punkts im FAER. Liegt ein sogenannter qualifizierter Verstoß vor – dies ist dann der Fall, wenn zusätzlich eine Gefährdung gegeben ist –, dann sieht Nr. 246.2 BKat eine Regelgeldbuße i.H.v. 150 € und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat vor. Tritt eine Sachbeschädigung, z.B. durch die Verursachung eines Verkehrsunfalls, ein, beträgt die Regelgeldbuße nach Nr. 246.3 BKat 200 € und das [...]
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