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Nach § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO gilt die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht für ein stehendes Fahrzeug, im Fall eines Kfz, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist (Nr. 1), sowie den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss (Nr. 2). Ferner sind auch an Haltestellen stehende Linienbusse und Straßenbahnen ausgenommen (Nr. 3). Nach der früheren Regelung wurde nicht danach differenziert, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet wurde, was dazu führte, dass bei Abschaltung des Motors durch eine sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ der Kfz-Führer nicht gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO a.F. verstoßen hatte (vgl. OLG Hamm, NJW 2015, 183; OLG Hamm, zfs 2008, 50; OLG Bamberg, DAR 2007, 95). Diese Differenzierung gilt nun nach der Neuregelung wegen § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO nicht mehr. Danach ist das fahrzeugseitige automatische [...]
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