Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Von § 23 Abs. 1a StVO wird nur der Fahrzeugführer erfasst. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 30a). Zwischenzeitlich ist auch geklärt, ob als Fahrzeugführer i.S.d. Norm auch der sich auf dem Beifahrersitz befindliche Fahrlehrer angesehen werden kann. Der BGH (NJW 2015, 1124) entschied, dass ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht als Führer des Kfz gem. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist. Zu beachten ist, dass in § 23 Abs. 1a StVO auf den Fahrzeugführer abgestellt wird, also nicht nur der Kfz-Führer von der Vorschrift erfasst wird. Als Fahrzeuge i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO werden vor allem Kfz, Mofas, Straßenbahnen, Omnibusse, Fahrräder, Fuhrwerke, land- und forstwirtschaftlich fahrende Arbeitsgeräte bzw. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen