Von § 23 Abs. 1a StVO wird nur der Fahrzeugführer erfasst. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 30a). Zwischenzeitlich ist auch geklärt, ob als Fahrzeugführer i.S.d. Norm auch der sich auf dem Beifahrersitz befindliche Fahrlehrer angesehen werden kann. Der BGH (NJW 2015, 1124) entschied, dass ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht als Führer des Kfz gem. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist. Zu beachten ist, dass in § 23 Abs. 1a StVO auf den Fahrzeugführer abgestellt wird, also nicht nur der Kfz-Führer von der Vorschrift erfasst wird. Als Fahrzeuge i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO werden vor allem Kfz, Mofas, Straßenbahnen, Omnibusse, Fahrräder, Fuhrwerke, land- und forstwirtschaftlich fahrende Arbeitsgeräte bzw. [...]